PRESSE-INFORMATION

Bei Zuwiderhandlung Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder hohe Geldbuße

Am 1. April tritt das geänderte Heilmittelwerbegesetz in Kraft
Mehr Verbraucherschutz bei ästhetischen Operationen

Durch die kleine Anfrage im Bundestag zum Verbraucherschutz bei Schönheitsoperationen hat die Bundestagsabgeordnete Gitta Connemann auf ein Problem aufmerksam gemacht: Während kaum ein Handwerker ohne geschlossene Berufsausbildung selbstständig tätig werden kann, dürfen selbst ernannte Schönheitschirurgen, die keinen einzigen Tag chirurgische Ausbildung durchlaufen haben, ja sogar Heilpraktiker, gefährliche, aufwendige und mit hohen Risiken behaftete Operationen durchführen. So bieten allein in München 300 Institute "Schönheitsoperationen" an. Nur wenige der dort tätigen Ärzte haben eine operative Weiterbildung abgeschlossen, zum Beispiel auf dem Fachgebiet der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde. Der größte Teil dieser "Schönheitschirurgen" hat keine Facharztausbildung. Mit nur 50 Fachärzten für Plastische und Ästhetische Chirurgie in Kliniken und Praxen haben in München weniger als 20 Prozent der in der ästhetischen Chirurgie tätigen Ärzte eine abgeschlossene Ausbildung.

Die bayerische Staatsministerin für Europa- und Bundesangelegenheiten, Emilia Müller, die bereits an den EU-Empfehlungen für Brustimplantate maßgeblich beteiligt war, fand hierfür eine gute Lösung: Sie beantragte im Bundesrat eine Änderung des Heilmittelwerbegesetzes, wonach der Anwendungsbereich dieses Gesetzes auf plastisch-ästhetische Eingriffe ausgedehnt werden sollte. Die Gesetzesänderung, von allen Parteien befürwortet, tritt nun am 1. April 2006 in Kraft.

Danach ist irreführende Werbung unzulässig. "Eine Irreführung liegt dann vor, wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann". Überwiegend wird die Auffassung vertreten, dass Werbung mit Preisen unter diesen Passus fällt, da sie den Anschein erweckt, dass das Ergebnis der Operation gekauft werden könne.

Eine weitere wichtige Änderung ergibt sich durch das "Verbot bildlicher Darstellungen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5 HWG ), insbesondere durch die vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach den Anwendungen". Damit sind Vorher-Nachher-Fotos künftig unzulässig. Das Verbot erstreckt sich sogar auf Schemazeichungen.

Weiterhin bleibt es verboten, sich zu Werbezwecken in Berufskleidung oder bei der Ausübung ärztlicher Tätigkeit fotografieren zu lassen.

Als Sanktionen können Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr oder entsprechend hohe Geldstrafen verhängt werden (Geldbußen bis zu 50.000 Euro).

Die Deutsche Gesellschaft der Plastischen, Rekonstruktiven und Ästhetischen Chirurgen (DGPRÄC) ist sehr froh über die Gesetzesänderung. Die Mitglieder der DGPRÄC haben sich von jeher ein freiwilliges Werbeverbot auferlegt, dem sie sich, trotz der Lockerung der Berufsordnung durch EU-Recht, verpflichtet fühlen. Sie erhoffen sich durch dieses Gesetz eine Rückbesinnung auf traditionelle Werte, die fast schon verloren schienen: Vertrauen statt Pseudo-Information, ärztliche Integrität statt Selbstvermarktung, Schutz der Intimsphäre des Patienten statt Preisgabe von intimen Daten zum Zweck der Patientenakquise.

Die Hoffnung wächst, dass künftig Patienten die Plastischen Chirurgen wieder auf Anraten ihres Hausarztes aufsuchen, um mit ihnen über realistische Wünsche und Sehnsüchte zu sprechen. Die Befreiung von den TV-Albträumen der letzten Jahre ist greifbar nahe gerückt.

Dr. Marita Eisenmann-Klein, Regensburg

(Die Autorin ist Präsidentin der Deutschen Gesellschaft der Plastischen, Rekonstruktiven und Ästhetischen Chirurgen (DGPRÄC); sie arbeitet als Direktorin am Caritas-Krankenhaus St. Josef in Regensburg und leitet die Abteilung für Plastische-, Ästhetische-, Hand- und Wiederherstellungschirurgie. Auf dem Kongress der International Confederation for Plastic Reconstructive and Aesthetic Surgery im August 2003 in Sydney ist sie zum stellvertretenden Generalsekretär des Weltverbandes Plastische Chirurgie gewählt worden. Auf europäischer Ebene kümmert sie sich um die Qualitätssicherung und berät die entsprechenden Kommissionen der Europäischen Union.)

DGPRÄC, VDPC und VDÄPC:

Die Vereinigung der Deutschen Plastischen Chirurgen (VDPC) hat bei ihrer Mitgliederversammlung am 28. September 2005 in München ihren Namen geändert. Sie heißt jetzt: Deutsche Gesellschaft der Plastischen, Rekonstruktiven und Ästhetischen Chirurgen (vormals Vereinigung der Deutschen Plastischen Chirurgen). Damit passen sich die 630 Vollmitglieder und 650 assoziierten Mitglieder dem europäischen Standard an. Auf vier Säulen ruht die Kompetenz der Plastischen Chirurgie: der Ästhetischen Chirurgie, der Rekonstruktiven Chirurgie, der Verbrennungschirurgie und der Handchirurgie. Die Deutsche Gesellschaft der Plastischen, Rekonstruktiven und Ästhetischen Chirurgen ist eine wissenschaftliche Fachgesellschaft, zu deren Aufgaben Forschung, Weiterbildung und akademische Lehre gehören. Ordentliches Mitglied kann nur werden, wer die Facharztbezeichnung "Plastische und Ästhetische Chirurgie" in einer qualifizierten Weiterbildungsstätte erworben hat. Die Deutsche Gesellschaft der Plastischen, Rekonstruktiven und Ästhetischen Chirurgen ist gleichzeitig der Berufsverband der Plastischen Chirurgen. Mit ständigen Vertretern ist sie in der "Deutschen Gesellschaft für Chirurgie", der "Deutschen Gesellschaft für Senologie" und dem "Berufsverband der Deutschen Chirurgen" präsent. Für die besonderen Belange der Ästhetischen Chirurgie wurde im Jahr 1995 die Tochtergesellschaft VDÄPC (Vereinigung der Deutschen Ästhetisch-Plastischen Chirurgen) gegründet, die jetzt 155 Mitglieder hat. Die Deutsche Gesellschaft der Plastischen, Rekonstruktiven und Ästhetischen Chirurgen und die VDÄPC sind die offiziellen nationalen Vertreter der plastischen und ästhetischen Chirurgie in den entsprechenden Weltverbänden IPRAS und ISAPS. Weitere Informationen gibt es auf den beiden Homepages unter den Adressen www.vdpc.de und www.vdaepc.de oder
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